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§ 47 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat → Erster Abschnitt – Stufenvertretungen

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 47 HPVG – Bildung von Stufenvertretungen

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).