§ 47 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat → Erster Abschnitt – Stufenvertretungen
§ 47 HPVG – Bildung von Stufenvertretungen
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).