§ 43 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Die Personalversammlung
§ 43 HPVG – Allgemeines
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.