§ 39 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Vierter Abschnitt – Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 39 HPVG – Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
Personalratsmitgliedern ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Personalratsarbeit dienen, auf Antrag die erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zu gewähren.