§ 36 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung
§ 36 HPVG – Verbot der Beitragserhebung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.