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§ 29 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 29 HPVG – Durchführung der Sitzungen, Teilnahmeberechtigte

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann ihm zur Verfügung gestelltes Büropersonal zur Erstellung des Protokolls hinzuziehen.

(2) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.

(3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder durch Zuschaltung einzelner Mitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

  1. 1.

    vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

  2. 2.

    nicht mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Personalrats binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widersprechen und

  3. 3.

    der Personalrat geeignete Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2. § 32 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmitglieds, an einer vor Ort stattfindenden Sitzung in Präsenz teilzunehmen, wird durch die Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz nicht eingeschränkt.

(4) Die Dienststellenleitung nimmt an den Sitzungen teil, die auf ihr Verlangen anberaumt worden sind, oder zu denen sie eingeladen worden ist. Sie ist berechtigt, zu den Sitzungen sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuzuziehen. Sie ist ferner berechtigt, zu ihrer Beratung eine Vertreterin oder einen Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes hinzuzuziehen. In diesem Fall kann auch der Personalrat Sachverständige beiziehen. Satz 3 und 4 gelten nicht, soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten (Abs. 7 Satz 3) einschließen, es sei denn, die oder der Betroffene stimmt zu, oder soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft oder der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden.

(5) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser benannt wird, nimmt an allen Sitzungen beratend teil. An der Behandlung von Angelegenheiten, die die in § 52 genannten Beschäftigten besonders betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen des Personalrats, die überwiegend die in § 52 genannten Beschäftigten betreffen, haben alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht.

(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen.

(7) An allen Sitzungen des Personalrats können Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Dies gilt nicht, soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten einschließen, es sei denn, die oder der Betroffene stimmt zu, oder soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden. Als schutzwürdig gelten Angaben über die Gesundheit, die Eignung, die Leistung oder das Verhalten der Beschäftigten, Bewerberinnen oder Bewerber.