Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 28 HPVG – Anberaumung der Sitzungen

(1) Spätestens eine Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur konstituierenden Sitzung und Vornahme der nach § 27 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt die oder der Vorsitzende des Personalrats an; dabei ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Sie oder er hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Satz 3 gilt auch für die Ladung anderer Personen, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.

(3) Kann ein Mitglied des Personalrats oder eine andere Teilnahmeberechtigte oder ein anderer Teilnahmeberechtigter an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. In diesem Falle ist die Ladung des jeweiligen Ersatzmitgliedes sicherzustellen.

(4) Auf Antrag

  1. 1.

    eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,

  2. 2.

    der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe,

  3. 3.

    der Dienststellenleitung,

  4. 4.

    der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte besonders betreffen, oder

  5. 5.

    der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die in § 52 genannten Beschäftigten betreffen,

hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.