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§ 18 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 18 HPVG – Freiheit der Wahl, Kosten

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen die Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden.

(2) Die sächlichen Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 16 und 17 Abs. 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 35 Abs. 2 und 3, die §§ 37 und 38 Abs. 1 sowie § 39 entsprechend.

(3) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrtkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle oder von der Ausbildungsstelle zum Wahlort und zurück nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten erstattet.