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§ 13 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 13 HPVG – Vertretung nach Gruppen und Geschlechtern

(1) Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle zu berücksichtigen. Sind in einer Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so müssen in jeder Gruppe Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil und jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Macht ein Geschlecht innerhalb einer Vorschlagsliste oder eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert es oder sie bis zur nächsten Wahl ihren Anspruch auf Vertretung. Die auf das jeweilige Geschlecht oder die Gruppe entfallenden Sitze werden auf das andere Geschlecht innerhalb der Vorschlagsliste oder die anderen Gruppen entsprechend ihrer Stärke verteilt. Entfällt bei der Berücksichtigung der Geschlechter entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Sitz im Personalrat, so kann gleichwohl eine Angehörige oder ein Angehöriger des in der Minderheit befindlichen Geschlechts auf einem Wahlvorschlag benannt und gewählt werden.

(2) Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen ist, und errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält bei

  1. 1.

    weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter,

  2. 2.

    51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter,

  3. 3.

    201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter,

  4. 4.

    601 bis 1 000 Gruppenangehörigen mindestens vier Vertreterinnen und Vertreter,

  5. 5.

    1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen mindestens fünf Vertreterinnen und Vertreter,

  6. 6.

    3 001 bis 5 000 Gruppenangehörigen mindestens sechs Vertreterinnen und Vertreter,

  7. 7.

    5 001 bis 9 000 Gruppenangehörigen mindestens sieben Vertreterinnen und Vertreter,

  8. 8.

    9 001 bis 15 000 Gruppenangehörigen mindestens acht Vertreterinnen und Vertreter,

  9. 9.

    über 15 000 Gruppenangehörigen mindestens neun Vertreterinnen und Vertreter.

(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens fünf Prozent der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede Angehörige und jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(5) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.