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§ 108 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

NEUNTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 108 HPVG – Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

  2. 2.

    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

  3. 3.

    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

  4. 4.

    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  5. 5.

    die Stimmabgabe,

  6. 6.

    der Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  7. 7.

    die Aufbewahrung der Wahlakten.

(2) Die Rechtsverordnung nach Abs. 1 hat Regelungen vorzusehen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle sowie für den Fall, dass die Wahlvorschläge nicht dem vorgenannten Anteil von Frauen und Männern entsprechen.