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§ 106 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 106 HPVG – Gerichtszuständigkeit, anzuwendende Vorschriften

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden über

  1. 1.

    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

  2. 2.

    Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

  3. 3.

    Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

  4. 4.

    Zusammensetzung, Zuständigkeit und Geschäftsführung der Einigungsstelle sowie Rechtmäßigkeit eines bindenden Beschlusses der Einigungsstelle nach § 71 Abs. 1 sowie

  5. 5.

    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

Die §§ 19, 23 und 24 Abs. 1, § 41 Abs. 4 und § 71 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Der Personalrat oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen der Dienststellenleitung gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Verwaltungsgericht beantragen, der Dienststellenleitung zur Sicherung der Rechte nach diesem Gesetz aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.

(3) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. § 89 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 4 und 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass an Stelle der dort genannten Personen auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt tätig werden können.