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§ 104 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Neunter Abschnitt – Hessischer Rundfunk

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 104 HPVG – Sonderregelungen

(1) Dieses Gesetz findet auf den Hessischen Rundfunk Anwendung; ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bezüglich der Bestellung und Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.

(2) Der Hessische Rundfunk gilt einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen als Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus dem Verwaltungsrat und der Intendantin oder dem Intendanten besteht.

(3) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die ständigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Für die Beschäftigten mit vorwiegend künstlerischer Tätigkeit und die in der Programmgestaltung verantwortlich Tätigen entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. Auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat mitzuwirken.