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§ 12 HPresseG
Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPresseG
Gliederungs-Nr.: 74-2
gilt ab: 06.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 2 vom 14.01.2004

§ 12 HPresseG

(1) 1Die Strafverfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Vergehen und derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten. 2Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 129a Abs. 3, 130, 131 Abs. 1, §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches und § 20 des Vereinsgesetzes gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks.

(3) Für nicht periodische Druckwerke gilt Abs. 1 Satz 1 nur, wenn sie den Anforderungen über das Impressum nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 und 2 genügen.