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§ 10 HPresseG
Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPresseG
Gliederungs-Nr.: 74-2
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 2 vom 14.01.2004

§ 10 HPresseG

1Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 4Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken außer den Kapiteln I, X und XI nur Art. 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2 und 4 und Art. 82 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 5Art. 82 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 findet nur bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 Anwendung. 6§ 83 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Satz 1 bis 3 gehaftet wird.