§ 6 HonigV
Honigverordnung (HonigV)
Honigverordnung (HonigV)
Bundesrecht
§ 6 HonigV – Übergangsregelung
Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.