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§ 4 HonigV
Honigverordnung (HonigV)
Bundesrecht
Titel: Honigverordnung (HonigV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HonigV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-91
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 HonigV – Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

  1. 1.
    Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,
  2. 2.
    Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
  3. 3.
    Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.