§ 4 HonigV
Honigverordnung (HonigV)
Honigverordnung (HonigV)
Bundesrecht
§ 4 HonigV – Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
- 1.
- 2.Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
- 3.Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.