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§ 51 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 51 HochSchG – Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in begründeten Fällen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(2) Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt höchstens sechs Jahre; § 60 bleibt unberührt. Eine über die in Satz 1 genannte Zeit hinausgehende Verlängerung oder erneute Einstellung ist unzulässig. Dies gilt nicht, sofern im Anschluss an ein Dienstverhältnis auf Zeit gemäß Absatz 1 ein gleiches Dienstverhältnis mit einer neuen und anderen Aufgabe übertragen werden soll.

(3) Auf Professorinnen und Professoren auf Zeit findet § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 LBG keine Anwendung. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. Werden sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 weiterverwendet, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(4) Anstelle des Beamtenverhältnisses kann in begründeten Fällen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden; für befristete Dienstverhältnisse gilt Absatz 2 entsprechend. Im Anschluss an eine Verwendung gemäß Satz 1 oder Absatz 2 kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis bis zu zwei Jahren auch begründet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bevorsteht. Die Vergütung orientiert sich an den für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Universitätsprofessorin" oder "Universitätsprofessor" oder "Professorin" oder "Professor" verleihen.