§ 145 HochSchG - Änderung der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
Die Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen vom 13. August 2012 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), BS 223-41-8, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Beschäftigungsphase bis zur Evaluierung mit orientierendem Charakter (§ 54 Abs. 2 Satz 2 HochSchG) vier, anschließend vier bis sechs,". - bb)
Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
"3.
Tenure Track-Professorinnen und Tenure Track-Professoren in Besoldungsgruppe W 2 in der ersten Beschäftigungsphase bis zur Evaluierung mit orientierendem Charakter (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 HochSchG) vier, anschließend vier bis sechs,". - cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
In Buchstabe a wird die Verweisung "§ 56 Abs. 4 HochSchG" durch die Verweisung "§ 57 Abs. 4 HochSchG" ersetzt.
- dd)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.
- b)
In Absatz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5" ersetzt.
- bb)
Folgender Satz wird angefügt:
"Die Regellehrverpflichtung nach Satz 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die Professorinnen und Professoren in den Fächern der Bildenden Kunst eine Klasse nach § 98 Abs. 5 HochSchG mit mindestens zwölf Studierenden für die Dauer der Vorlesungszeit des Semesters betreuen und leiten."
- d)
In Absatz 7 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- 3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 werden die Worte "Studienplänen und" und die Worte "Studienplänen oder" gestrichen.
- b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- 4.
In § 4 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b", die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 4" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 5" und die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.
- 5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 11 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- bb)
Folgende neue Nummern 14 und 15 werden eingefügt:
"14.
bei Stellvertreterinnen von zentralen Gleichstellungsbeauftragten insgesamt bis zur Hälfte, bei Stellvertreterinnen von sonstigen Gleichstellungsbeauftragten insgesamt bis zu einem Viertel; dies gilt jeweils, sofern die Ermäßigung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten im gleichen Umfang reduziert wird,15.
bei Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bis zur Hälfte,". - cc)
Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden Nummern 16 und 17.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort "Lehrveranstaltungsstunden" die Worte "und in dualen Studiengängen insgesamt drei Lehrveranstaltungsstunden" eingefügt.
- bb)
In Nummer 4 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- 6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschulen" jeweils durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- b)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Worte "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- 7.
In § 15 Abs. 1 Halbsatz 2 wird die Zahl "14" durch die Zahl "16" ersetzt.
- 8.
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 6 Buchst. a geändert.