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§ 127 HochSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Ordnungswidrig handelt,

  1. 1.

    wer abweichend von § 117 Abs. 9 die Bezeichnung Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule oder eine auf diese Bezeichnungen hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt,

  2. 2.

    wer Hochschulgrade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade, Titel oder Bezeichnungen verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  3. 3.

    wer Hochschulstudiengänge durchführt oder Hochschulprüfungen abnimmt, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  4. 4.

    wer gegen Entgelt

    1. a)

      den Erwerb von Hochschulgraden oder sonstigen hochschulbezogenen Graden oder Titeln vermittelt oder anbietet,

    2. b)

      das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet,

  5. 5.

    wer der Aufforderung des fachlich zuständigen Ministeriums, die Berechtigung zur Führung eines Grades, Titels oder eines sonstigen hochschulbezogenen Grades oder Titels urkundlich nachzuweisen, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das fachlich zuständige Ministerium.