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§ 45 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Teil 3 – Objektplanung → Abschnitt 4 – Verkehrsanlagen

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 HOAI – Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

  1. 1.

    Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1 ,

  2. 2.

    Anlagen des Schienenverkehrs,

  3. 3.

    Anlagen des Flugverkehrs.