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§ 41 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Teil 3 – Objektplanung → Abschnitt 3 – Ingenieurbauwerke

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 HOAI – Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. 1.

    Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

  2. 2.

    Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

  3. 3.

    Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 ,

  4. 4.

    Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2 ,

  5. 5.

    Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

  6. 6.

    konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

  7. 7.

    sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.