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§ 27 HOAI
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Bundesrecht

Teil 2 – Flächenplanung → Abschnitt 2 – Landschaftsplanung

Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HOAI
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 HOAI – Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:

  1. 1.

    für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,

  2. 2.

    für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

  3. 3.

    für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und

  4. 4.

    für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.