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§ 11 HmbVwVfG - Beteiligungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HmbVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2010-1

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. 1.

    natürliche und juristische Personen;

  2. 2.

    Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann;

  3. 3.

    Behörden.