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§ 1 HmbVgG
Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVgG
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbVgG – Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966, 2968), in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB.

(2) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Länder vergeben werden, ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, kann von den Bestimmungen abgewichen werden.

(3) Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 GWB nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die gemäß §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 GWB Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des GWB gelten.

(4) Der Senat wird ermächtigt, die Anwendung dieses Gesetzes in einer besonderen Krisensituation, die kurzfristige Beschaffungen zwingend erforderlich macht, durch eine Rechtsverordnung für die Vergabeverfahren ganz oder teilweise auszusetzen, die zur Bewältigung der Krisensituation erforderlich sind, wobei eine Befristung von jeweils höchstens einem Jahr festgesetzt werden soll. In der Rechtsverordnung ist im Einzelnen zu bestimmen:

  1. 1.

    die Art der betroffenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen,

  2. 2.

    die außer Kraft gesetzten Vorschriften,

  3. 3.

    die von der Aussetzung betroffenen öffentlichen Auftraggeber,

  4. 4.

    der Zeitpunkt, an dem die Rechtsverordnung außer Kraft tritt.