§ 9 HmbVerfSchG - Unabhängige Kontrolle
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-1
(1) Die unabhängige Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes wird vom Unabhängigen Kontrollgremium ausgeübt. Dieses prüft in den gesetzlich bestimmten Fällen von Amts wegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen. Anordnungen, denen das Unabhängige Kontrollgremium nicht zustimmt, hat die zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Unabhängige Kontrollgremium über die von ihr angeordneten Maßnahmen. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn das Unabhängige Kontrollgremium ihr zugestimmt hat. Unterrichtungen und Zustimmungen haben in Sitzungen zu erfolgen. Über die Einberufung von Sitzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die zuständige Behörde in der Anordnung bestimmen, dass diese bereits vor der Zustimmung des Unabhängigen Kontrollgremiums vollzogen werden darf (Eilbestimmung). Die bzw. der Vorsitzende des Unabhängigen Kontrollgremiums oder ihre bzw. seine Stellvertretung ist unverzüglich über die Eilbestimmung einschließlich der die Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen zu informieren. Widerspricht die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung, ist der Vollzug auszusetzen und die Eilbestimmung von der zuständigen Behörde aufzuheben. Die Entscheidung über Rechtmäßigkeit der Anordnung trifft das Unabhängige Kontrollgremium unverzüglich. Hat die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung nicht widersprochen, stimmt das Unabhängige Kontrollgremium ihr jedoch nicht zu, ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben. In den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befähigten Bediensteten unverzüglich zu löschen; § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 des Artikel 10 - Gesetzes gilt entsprechend.
(3)Maßnahmen, die der unabhängigen Kontrolle unterliegen, sind von der zuständigen Abteilungsleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung zu beantragen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen, haben alle beurteilungsrelevanten Tatsachen zu enthalten und sind hinreichend substantiiert zu begründen.
(4)Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen ist die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anordnungen sind auf höchstens ein Jahr zu befristen.
(5) Für die Verlängerung von Anordnungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.(1)
(6) Das Unabhängige Kontrollgremium setzt sich zusammen aus Mitgliedern der G10-Kommission oder ihren Stellvertretungen und Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und zwei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Unabhängigen Kontrollgremiums ist eine Stellvertretung zu wählen, wobei für Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen nur Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen und für Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter nur Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter gewählt werden können. In Ausübung des Amtes dürfen Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen nur von Stellvertretungen, die von derselben Fraktion vorgeschlagen worden sind, vertreten werden.
(7) Die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt, im Falle der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter und ihrer Stellvertretungen auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Sollten nicht alle zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt werden, kann sich das Unabhängige Kontrollgremium gleichwohl konstituieren, wenn zumindest drei Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter, gewählt worden sind. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn ein Mitglied oder eine Stellvertretung zurücktritt oder aus der G10-Kommission oder der vorschlagsberechtigten Fraktion ausscheidet. Im Falle eines vorzeitigen Endes der Amtszeit eines Mitglieds oder einer Stellvertretung nach Satz 4 findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. Nach dem Ende der Wahlperiode führen die Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr Amt bis zur Konstituierung des nachfolgenden Unabhängigen Kontrollgremiums fort. § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 5 HmbSÜGG findet auf den Zeitraum der Fortführung des Amtes gemäß Satz 6 entsprechende Anwendung. Für die Aufwandsentschädigung der Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter gilt § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 724), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(8) Dem Unabhängigen Kontrollgremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwenige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(9) Das Unabhängige Kontrollgremium tritt in jedem Quartal mindestens einmal zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter, anwesend sind. Das Unabhängige Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt unter anderem die Wahl der oder des Vorsitzenden.
(10) Die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums sind während ihres Amtes als auch nach ihrem Ausscheiden zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
Nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192) tritt § 9 Absätze 1 bis 5 drei Monate nach der erstmaligen Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums nach § 9 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes in Kraft, spätestens jedoch ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes. Der Tag des Inkrafttretens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.