§ 9 HmbStatG - Verbot der Reidentifizierung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solchen Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens- Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.