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§ 3 HmbStatG - Regelungsumfang

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Amtliche Abkürzung
HmbStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Die Rechtsvorschrift, mit der eine Landesstatistik angeordnet wird, bestimmt den Kreis der zu Befragenden, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt und bei wiederkehrenden Erhebungen deren zeitliche Abstände.

(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Landesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.