§ 12 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
§ 12 HmbStatG – Übergangsvorschrift
Bestehende Landesstatistiken, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, können bis zu zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.