Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 99 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Siebter Teil – Datenschutz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 HmbSG – Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und Schulberatungsdienst

(1) Die für die schulärztlichen Aufgaben und für den Schulberatungsdienst zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Kindern, Schülerinnen, Schülern und Dritten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach § 34 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen von Untersuchungsverfahren nach § 34 Absätze 1, 4 und 5 darf der Schule und der zuständigen Behörde nur das für sie maßgebende Ergebnis einer Pflichtuntersuchung übermittelt werden. Die entsprechenden Untersuchungsunterlagen dürfen der Schule und der zuständigen Behörde auch zum Zwecke der Durchführung von Verfahren nach §§ 12, 19 und 41a übermittelt werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der zuständigen Behörde zum Zwecke der Durchführung von Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarverfahren.

(2) Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen der Schule oder der zuständigen Behörde nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt werden.

(3) Daten, die die für schulärztliche Aufgaben und für den Schulberatungsdienst zuständigen Stellen verarbeiten, müssen sicher gegen Einsichtnahme und Verarbeitung anderer Stellen, auch der Schulen und der für das Schulwesen zuständigen Behörde, geschützt sein.