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§ 98d HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Siebter Teil – Datenschutz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 98d HmbSG – Digitale Lernformen im Zweiten Bildungsweg

(1) Für den Zweiten Bildungsweg ist die zuständige Behörde befugt, schulische elektronische Lernportale und pädagogische Netzwerke zu betreiben und im Unterricht einzusetzen; § 98b gilt entsprechend.

(2) Für den Fern-, Wechsel- und Hybridunterricht gilt § 98c entsprechend.

(3) Der Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen des Zweiten Bildungswegs können in Ergänzung oder als vollständiger Ersatz zum Präsenzunterricht auch in Form eines gleichzeitigen Informationsaustausches zur Bild- und Tonübertragung und unter Einbeziehung von digitalen Lernformen und -angeboten (Onlineunterricht) erfolgen. § 98c Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.