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§ 98b HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Siebter Teil – Datenschutz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 98b HmbSG – Pädagogische Netzwerke und Lernportale

(1) Zum Zweck der Vermittlung und Stärkung medialer Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler ist die zuständige Behörde befugt, schulische elektronische Lernportale und pädagogische Netzwerke zu betreiben und im Unterricht einzusetzen. Der Einsatz soll der Erschließung von Informationen durch die Schülerinnen und Schüler und dem Ziel dienen, die Funktionsweise, die Vor- und Nachteile sowie Risiken sozialer Netzwerke pädagogisch aufzuarbeiten. Der Einsatz beinhaltet insbesondere die elektronische Kommunikation von Schülerinnen und Schülern untereinander, die pädagogische Arbeit mit digitalen Endgeräten sowie die Erstellung, Bearbeitung und den Abruf von elektronischen Lerninhalten unter Einbeziehung des Internets. Im Rahmen der Vorgaben der Bildungspläne können die Schülerinnen und Schüler verpflichtet werden, Lernportale und pädagogische Netzwerke zu nutzen, soweit die Nutzung aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Die Sorgeberechtigten sind über die Art des Einsatzes im Unterricht sowie die Lerninhalte und angestrebten Lernziele rechtzeitig und umfassend zu informieren.

(2) Die Lernportale und pädagogischen Netzwerke sollen durch die zuständige Behörde oder in ihrem Auftrag durch andere Stellen betrieben werden. Ist es aus technischen oder pädagogischen Gründen erforderlich, darf die zuständige Behörde sich beim Betrieb der pädagogischen Netzwerke unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch anderer Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs bedienen und deren digitale Lernangebote und Lerninhalte in die schulisch betriebenen Netzwerke einbinden. Die Nutzung soll so erfolgen, dass die Daten der Schülerinnen und Schüler Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur anonymisiert, aggregiert oder pseudonymisiert zugänglich werden. Ausnahmsweise darf die zuständige Behörde zu den in Absatz 1 genannten Zwecken personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Sorgeberechtigten, Lehrkräften sowie an der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligten an andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs in pseudonymisierter Form übermitteln. Die pseudonymisierte Übermittlung ist nur zulässig, soweit dies aus pädagogischen oder technisch-organisatorischen Gründen zwingend erforderlich ist, kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung überwiegen und die Stelle, der die Daten übermittelt werden sollen, vertraglich verpflichtet wird, die Daten nicht zu wirtschaftlichen Zwecken zu nutzen.

(3) Im Rahmen der schulischen Nutzung der pädagogischen Netze ist die zuständige Behörde verpflichtet, in Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes sowie zur Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung der innerhalb der pädagogischen Netzwerke zur Verfügung gestellten Dienste die geeigneten und erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Schülerinnen und Schüler und sowie der an der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligten zu ergreifen.