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§ 98a HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Siebter Teil – Datenschutz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 98a HmbSG – Vertrauensstelle

(1) Für die Verknüpfung personenbezogener Daten zur schulischen Qualitätssicherung (Bildungsmonitoring) oder zu wissenschaftlichen Zwecken ist im Organisationsbereich der zuständigen Behörde eine eigenständige, von den übrigen Verwaltungseinheiten, insbesondere von den Dienststellen des Verwaltungsvollzugs sowie den Schulen unabhängige und abgeschottete Vertrauensstelle zuständig. Die gesetzlichen Aufgaben der Vertrauensstelle sind von den Regelaufgaben der zuständigen Behörde getrennt.

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, die einer Geschäftsstatistik zugrunde liegen, sowie Daten von Evaluationen und wissenschaftlichen Untersuchungen, die auf Grund von § 100 Absatz 3 Satz 1 im Rahmen von verpflichtenden Testverfahren, Unterrichtsbeobachtungen und Befragungen verarbeitet worden sind, für die in Absatz 1 genannten Zwecke in einer zentralen Datenbank in pseudonymisierter Form über die für den Verwaltungsvollzug erforderliche Dauer hinaus zu verarbeiten. Die zu den verschiedenen gesetzlichen Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen in dieser Datenbank weder im Quer- noch im Längsschnitt miteinander verknüpft werden.

(3) Die Vertrauensstelle nach Absatz 1 stellt hinsichtlich der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten sowie hinsichtlich der erforderlichen personenbezogenen Daten von Evaluationen und wissenschaftlichen Untersuchungen, die auf Grund von § 100 Absatz 3 Satz 1 im Rahmen von verpflichtenden Testverfahren, Unterrichtsbeobachtungen und Befragungen verarbeitet worden sind, auf Antrag projektspezifische Zuordnungsschlüssel zur Verfügung (Querschnittsuntersuchungen). Sie ist ferner befugt, auf Antrag projektspezifische Zuordnungsschlüssel zu erzeugen und zur Verfügung zu stellen, mit Hilfe derer schulische Bildungsverläufe unter Verwendung miteinander verknüpfter Merkmale zum Zweck der schulischen Qualitätssicherung (Bildungsmonitoring) und für wissenschaftliche Untersuchungen dargestellt werden können (Längsschnittuntersuchungen).

(4) Bei den Datenverknüpfungen sind geeignete technischorganisatorische Maßnahmen zur Anonymisierung der erzeugten Datensätze derart zu treffen, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse außerhalb der Vertrauensstelle nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

(5) Die Vertrauensstelle ist von anderen Dienststellen des Verwaltungsvollzugs so zu trennen, dass die für eine Verknüpfung von personenbezogenen Daten erforderlichen projektspezifischen Zuordnungsschlüssel von anderen Verwaltungsdaten abgeschottet und ihre strikte Zweckbindung durch räumliche, personelle, organisatorische und technische Maßnahmen hinreichend gewährleistet sind. Dabei ist zur Geheimhaltung zu gewährleisten, dass auch das Wissen um die technischen Verfahren sowie die Instrumente zur Verknüpfung von Daten und zur Erstellung der hierfür erforderlichen projektspezifischen Zuordnungsschlüssel im alleinigen Verantwortungsbereich der Vertrauensstelle verbleiben und nicht anderen Dienststellen des Verwaltungsvollzugs oder Dritten bekannt werden. Die mit der Bereitstellung von projektspezifischen Zuordnungsschlüsseln befassten Personen der Vertrauensstelle dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen personenbezogenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren verarbeiten oder bekannt machen. Sie nehmen ihre Aufgaben unabhängig und weisungsfrei wahr und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(6) Die Vertrauensstelle ist befugt, die Daten der zentralen Datenbank und projektspezifische Zuordnungsschlüssel zum Zweck der schulischen Qualitätssicherung und für wissenschaftliche Zwecke an Dienststellen der öffentlichen Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg und an anerkannte, wissenschaftliche Einrichtungen auf Antrag zu übermitteln, wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse vorliegt. Die Erforderlichkeit der Datennutzung, die fachliche Geeignetheit und die inhaltliche Konzeption der wissenschaftlichen Untersuchung sind gegenüber der Vertrauensstelle bei Antragstellung glaubhaft zu machen. Eine Übermittlung der Daten und projektspezifischen Zuordnungsschlüssel darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen oder in solchen Fällen, in denen das öffentliche Interesse an der Durchführung der Untersuchung die schutzwürdigen Belange der Betroffenen wesentlich überwiegt und der Zweck der Untersuchung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Daten für Untersuchungen zum Zweck der schulischen Qualitätssicherung (Bildungsmonitoring) geeignet und zwingend erforderlich sind. Die Empfängerinnen und Empfänger sind zur Geheimhaltung der ihnen übermittelten Daten und projektspezifischen Zuordnungsschlüssel verpflichtet. Die Vertrauensstelle hat die Empfängerinnen und Empfänger auf die Geheimhaltungsverpflichtung anlässlich jedes Antragsverfahrens hinzuweisen. Ein Anspruch auf Übermittlung der Daten und projektspezifischer Zuordnungsschlüssel besteht nicht, die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(7) Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zur regelmäßigen datenschutzrechtlichen Kontrolle der Vertrauensstelle sowie der ihr zugrunde liegenden Datenbank und Verfahren verpflichtet. Die Kontrolle soll in angemessenen Abständen von höchstens zwei Kalenderjahren erfolgen.