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§ 85 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schulverwaltung → Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 HmbSG – Schulaufsicht, Schulberatung und Schulinspektion

(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates. Die zuständige Behörde ist verantwortlich für

  1. 1.

    die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§ 1 bis 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Bildungspläne,

  2. 2.

    die Führung der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen,

  3. 3.

    die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal, soweit diese nicht gemäß § 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitungen übertragen ist.

Die Schulaufsicht über die staatlichen Schulen erfolgt insbesondere durch den Abschluss und die Kontrolle von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Schulleitungen.

(2) Die Schulaufsicht berät und unterstützt die Schulen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch im Bereich der erweiterten Selbstverantwortung.

(3) Die Schulinspektion untersucht die Qualität des Bildungs- und Erziehungsprozesses an staatlichen Schulen und berichtet darüber den Schulen und der Schulaufsicht. Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sind in der Bewertung der Qualität einzelner Schulen an Weisungen nicht gebunden. Durch die Schulinspektion wird schulübergreifend und vergleichend der Erfolg der pädagogischen Arbeit geprüft.

(4) Die zuständige Behörde überprüft schulübergreifend und vergleichend den Erfolg der pädagogischen Arbeit, um die Gleichwertigkeit und Qualität sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebots zu gewährleisten.