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§ 84 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Achter Abschnitt – Kammern, Landesschulbeirat

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 HmbSG – Verfahrensgrundsätze

(1) Die Kammern und der Landesschulbeirat wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorstand, der zwischen den Sitzungen die laufenden Geschäfte führt.

(2) Die Sitzungen werden vom Vorstand, im Verhinderungsfall von seiner Vertretung einberufen und geleitet. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder der zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die zuständige Behörde und je zwei für die Dauer eines Jahres benannte Vertreterinnen und Vertreter der anderen Gremien sind zu allen Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Gremien können andere Personen zur Teilnahme an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Je ein Exemplar ist den anderen Gremien und der zuständigen Behörde zu übersenden.

(5) Im übrigen regeln die Gremien ihre Geschäftsordnung selbst. Sie müssen sicherstellen, dass die Beschlussfähigkeit nur bei angemessener Vertretung der Schulformen gegeben ist.