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§ 77 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Siebter Abschnitt – Besonderheiten der Schulverfassung an beruflichen Schulen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 HmbSG – Zusammensetzung, Wahl und Stimmrechte

(1) Der Schulvorstand wird unter Vorsitz der stimmberechtigten Schulleiterin oder des stimmberechtigten Schulleiters aus

  1. 1.

    drei Mitgliedern der Lehrerkonferenz,

  2. 2.

    drei Wirtschaftsvertreterinnen oder Wirtschaftsvertretern,

  3. 3.

    drei Vertreterinnen oder Vertretern der für die Ausbildungsbetriebe zuständigen Fachgewerkschaften oder selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung,

  4. 4.

    einem Mitglied des Schülerrats und

  5. 5.

    einem Mitglied des Elternrats, sofern an der Schule ein Elternrat gebildet ist, sonst einem weiteren Mitglied des Schülerrats

gebildet.

(2) Die Lehrerkonferenz wählt aus ihrer Mitte drei Mitglieder des Schulvorstands für eine Amtszeit von drei Jahren. Sie wählt außerdem drei Ersatzmitglieder. Können die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitglieder nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist einschließlich einer angemessenen Nachfrist gewählt werden, werden diese von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen berufen. Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Nummer 2 sowie bis zu drei Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter werden auf Vorschlag der Verbände und Innungen, die für die an der Schule unterrichteten Ausbildungsberufe zuständig sind, im Einvernehmen mit den Kammern aus der Mitte der Ausbildungsbetriebe für drei Jahre ernannt. Die Lernortkooperationen der Schule können den Verbänden und Innungen Vorschläge unterbreiten. Der Schülerrat und der Elternrat wählen aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied für den Schulvorstand und ein Ersatzmitglied für die Dauer der Schulzugehörigkeit, höchstens jedoch für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Nummer 3 sowie bis zu drei Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter werden auf Vorschlag der für die Ausbildungsbetriebe der Schule zuständigen Fachgewerkschaften oder selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung für drei Jahre ernannt.

(3) Allen Mitgliedern der Schulvorstände stehen zu sämtlichen Beschlussvorlagen Rede-, Antrags- und Informationsrechte zu.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zu benennen oder zu wählen.