Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Siebter Abschnitt – Besonderheiten der Schulverfassung an beruflichen Schulen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 HmbSG – Aufgaben und Rechte der Schulvorstände

(1) An beruflichen Schulen berät der Schulvorstand die Schulleiterin oder den Schulleiter in sämtlichen Angelegenheiten und fasst Beschlüsse nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Schulvorstand fördert die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften, den nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der beruflichen Schule, den zuständigen Fachgewerkschaften und den Ausbildungsbetrieben.

(2) Der Schulvorstand entscheidet auf der Grundlage von Vorlagen der Schulleiterin oder des Schulleiters über folgende grundlegende Ziele und wirtschaftliche Angelegenheiten der Schule:

  1. 1.

    die Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen der pädagogischen Arbeit im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems,

  2. 2.

    die Ziel- und Leistungsvereinbarung,

  3. 3.

    die Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung sowie über die Grundsätze der Beschaffung und Verwaltung der Lernmittel,

  4. 4.

    den Wirtschaftsplan,

  5. 5.

    den Jahresbericht.

(3) Der Schulvorstand entscheidet ferner auf der Grundlage von Vorlagen der Schulleiterin oder des Schulleiters über folgende Elemente der Gestaltung des Schullebens:

  1. 1.

    die Hausordnung,

  2. 2.

    die Namensgebung für die Schule,

  3. 3.

    die Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule,

  4. 4.

    die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und Schülern sowie Eltern,

  5. 5.

    die Form der Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vor der abschließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse nach § 62 Absatz 3,

  6. 6.

    die Grundsätze für die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen und die diesbezügliche Mitwirkung von Externen,

  7. 7.

    die Grundsätze für soziale Aufgaben im Sinne des § 49 Absatz 2 Satz 2.

(4) Der Schülerrat, der Elternrat, die Lehrerkonferenz, die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lernortkooperationen können den Schulvorständen Vorschläge zur Beratung oder Beschlussfassung unterbreiten.