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§ 73 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Sechster Abschnitt – Mitwirkung von Eltern

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 HmbSG – Zusammensetzung und Wahl des Elternrats

(1)

  1. 1.

    mit bis zu 26 Klassen aus neun,

  2. 2.

    mit mehr als 26 Klassen aus zwölf,

  3. 3.

    für jeweils begonnene neun über die Zahl von 35 hinausgehende Klassen aus weiteren drei Vertreterinnen und Vertretern der Eltern.

(2) Die Mitglieder des Elternrats werden spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres von der Versammlung der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gewählt. (1) Bei Verhinderung einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters kann die für sie oder ihn gewählte Ersatzperson das Stimmrecht ausüben. In einem zweiten Wahlgang sind mindestens zwei Ersatzmitglieder für die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Leitung der Versammlung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Elternrats, solange diese oder dieser noch nicht bestimmt ist, der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Bei Schulen mit weniger als sechs Klassen erfolgt die Wahl des Elternrates durch eine Versammlung aller Eltern der Schule.

(3) Die Mitglieder des Elternrats werden für drei, an beruflichen Schulen auf zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel, an beruflichen Schulen die Hälfte der Mitglieder aus. Die ausgeschiedenen Mitglieder werden durch Neuwahlen ersetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Erst- oder Neubildung des Elternrats wird in drei getrennten Wahlgängen je ein Drittel der Mitglieder für ein Jahr, für zwei Jahre und für drei Jahre gewählt. An beruflichen Schulen wird entsprechend jeweils die Hälfte der Mitglieder für ein Jahr und für zwei Jahre gewählt.

(4) Der Elternrat ist aufgelöst, wenn

  1. 1.

    mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amt gleichzeitig niederlegt oder

  2. 2.

    die Schule geteilt, mit einer anderen zusammengelegt oder geschlossen wird.

(1) Red. Anm.:

Zu weiteren Anwendungsbestimmungen s. Artikel 2 § 1 Absatz 6 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551)