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§ 72 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Sechster Abschnitt – Mitwirkung von Eltern

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 HmbSG – Aufgaben des Elternrats

(1) An den allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Schulen, die ausschließlich nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler unterrichten, muss, an beruflichen Schulen soll ein Elternrat gebildet werden.

(2) Der Elternrat soll

  1. 1.

    die Eltern oder die Klassenelternvertretungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz oder des Schulvorstands informieren; er kann dazu Versammlungen der Eltern oder der Klassenelternvertretungen einberufen,

  2. 2.

    mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammenwirken,

  3. 3.

    sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz oder dem Schulvorstand vorgegebenen Grundsätze für die Belange der Schule einsetzen.

(3) Der Elternrat wählt die Mitglieder für den Kreiselternrat und die Schulkonferenz oder den Schulvorstand.

(4) Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor

  1. 1.

    Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstands von grundsätzlicher Bedeutung,

  2. 2.

    der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen.

(5) Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabenden teilzunehmen.