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§ 70 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Sechster Abschnitt – Mitwirkung von Eltern

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 HmbSG – Aufgaben der Klassenelternvertretung

(1) Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie haben insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.

    die Beziehungen der Eltern einer Klasse oder - wenn keine Klassenverbände bestehen - einer Schulstufe untereinander und mit den jeweiligen Lehrkräften zu pflegen,

  2. 2.

    bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu vermitteln,

  3. 3.

    die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren,

  4. 4.

    den Elternrat zu wählen,

  5. 5.

    die Schule und die Lehrerinnen und Lehrer bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zu unterstützen.

(2) Die Klassenelternvertretung ist vor der Zusammenlegung und Teilung der von ihren Kindern besuchten Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen zu hören.

(3) Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte erteilen den Mitgliedern der Klassenelternvertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.