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§ 67 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Fünfter Abschnitt – Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 HmbSG – Kreisschülerrat

(1) Der Schülerrat soll die Verbindung der Schülerräte eines Schulkreises untereinander und mit der Schülerkammer pflegen. Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter, bei Schulen mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Schülerräte der Schulen, die in dem jeweiligen Schulkreis liegen oder zu ihm gehören, und nach deren Wahl den Vertreterinnen und Vertretern des Schulkreises in der Schülerkammer.

(2) Der Kreisschülerrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.

(3) Der Kreisschülerrat wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die Sitzungen des Kreisschülerrats sind nicht öffentlich. Der Kreisschülerrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.

(4) Die betroffenen Kreisschülerräte sind rechtzeitig zu hören vor

  1. 1.

    der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schulen innerhalb des Schulkreises,

  2. 2.

    einer Neubegrenzung von Schulkreisen und

  3. 3.

    der Einrichtung und Änderung von Schulkreisen für bestimmte Schulformen.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerräte betroffener Schulen haben in den zuständigen Kreisschülerräten Rede- und Antragsrecht.