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§ 66 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Fünfter Abschnitt – Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 HmbSG – Sitzungen, Vollversammlungen

(1) Der Schülerrat wird von den Schulsprecherinnen und Schulsprechern einberufen. Er kann für seine Sitzungen bis zu zwanzig Unterrichtsstunden pro Schuljahr in Anspruch nehmen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.

(2) Der Schülerrat oder die Schulsprecherinnen oder Schulsprecher können bis zu zehn Unterrichtsstunden pro Schuljahr für Vollversammlungen aller Schülerinnen und Schüler in Anspruch nehmen. Sie haben das Recht zur Abhaltung weiterer Versammlungen außerhalb der Unterrichtszeit. Die Schülerinnen und Schüler können auf diesen Versammlungen Empfehlungen an den Schülerrat beschließen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss, die Lehrkräfte und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrats können zu allen Versammlungen eingeladen werden.