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§ 58 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Dritter Abschnitt – Lehrerkonferenz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 HmbSG – Zusammensetzung, Sitzungen

(1) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal. Stimmberechtigt ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal, soweit es mit mindestens einem Viertel der Regelarbeitszeit an der Schule beschäftigt ist sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender, sowie die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Funktionsstellen nach § 96 und Mitglieder des Personalrats. Die übrigen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.

(2) Die Lehrerkonferenz wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Lehrerkonferenz kann zu ihren Sitzungen andere Personen einladen.

(3) Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz oder des Schulvorstands haben das Recht, an den Sitzungen der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit nicht Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Personal- und Disziplinarangelegenheiten Einzelner betreffen.