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§ 57 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Dritter Abschnitt – Lehrerkonferenz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 HmbSG – Aufgaben

(1) Die Lehrerkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium der Lehrerinnen und Lehrer der Schule. Sie berät über die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und entscheidet darüber unter Berücksichtigung der von der Schulkonferenz oder dem Schulvorstand beschlossenen Grundsätze. Sie erstellt auf Verlangen der Schulkonferenz die für Beschlüsse nach § 53 Absatz 1 notwendigen Vorlagen. Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte. Sie wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz oder den Schulvorstand und den Findungsausschuss.

(2) Die Lehrerkonferenz beschließt insbesondere über

  1. 1.

    Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden und der Leistungsbeurteilung sowie Verfahren zu deren Koordinierung und Auswertung,

  2. 2.

    Grundsätze der Unterrichtsverteilung, der Aufsichts- und Vertretungsregelungen und der Übertragung dienstlicher Aufgaben an Lehrerinnen und Lehrer der Schule,

  3. 3.

    Grundsätze der Erziehung, Betreuung und Beratung an der Schule,

  4. 4.

    Inhalt und Durchführung der schulinternen Lehrerfortbildung,

  5. 5.

    die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen der von der Schulkonferenz oder dem Schulvorstand beschlossenen Grundsätze.