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§ 54 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Schulkonferenz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 HmbSG – Anhörungsrechte

Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören

  1. 1.

    vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen,

  2. 2.

    vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule.

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gesetzt werden.