Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Schulkonferenz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 HmbSG – Entscheidungsrechte

(1) Die Schulkonferenz beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, auf der Grundlage von Vorlagen der Lehrerkonferenz über das Schulprogramm gemäß § 51 Absatz 1 und bewertet die Durchführung und den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schule. Sie kann die Lehrerkonferenz mit einer Weiterentwicklung des Schulprogramms beauftragen.

(2) Die Schulkonferenz beschließt ferner mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, über einen Antrag

  1. 1.

    auf Durchführung eines Schulversuchs oder Errichtung einer Versuchsschule oder auf Einrichtung besonderer Formen der Schulleitung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2,

  2. 2.

    auf Führung der Schule als Ganztagsschule gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 oder auf Einrichtung von Betreuungsangeboten,

  3. 3.

    auf Namensgebung für die Schule,

  4. 4.

    auf Einrichtung einer Vorschulklasse,

  5. 5.

    auf Einrichtung einer Schule gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz.

(3) Die Schulkonferenz der Grundschule beschließt stets mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Die Schulleitung unterrichtet die Schulkonferenz insbesondere über die Verwendung der Haushalts-, Personal- und Sachmittel, die Ergebnisse der Schulinspektionen (§ 85 Absatz 3) und der Evaluationen nach § 100 sowie das Fortbildungsprogramm für das schulische Personal. Die Schulkonferenz entscheidet über

  1. 1.

    die Hausordnung,

  2. 2.

    die schuleigene Stundentafel,

  3. 3.

    die Kooperation mit externen Partnern,

  4. 4.

    die Grundsätze für die Durchführung von Klassenkonferenzen,

  5. 5.

    die Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrollen im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Behörde,

  6. 6.

    den Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung,

  7. 7.

    die Grundsätze für die innerschulische Qualitätsentwicklung,

  8. 8.

    die Form der Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vor der abschließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse nach § 62 Absatz 3,

  9. 9.

    die Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, sowie über die Grundsätze der Beschaffung und Verwaltung der Lernmittel,

  10. 10.

    die Grundsätze für die Planung von Projektwochen und weiterer schulischer Veranstaltungen sowie über die Grundsätze für Angelegenheiten der Schülerbetreuung,

  11. 11.

    die Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen und Wahlangebote,

  12. 12.

    die Grundsätze für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen,

  13. 13.

    die Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule nach § 33 Absatz 2,

  14. 14.

    die Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler der Schule für andere als schulische Zwecke,

  15. 15.

    die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und Schülern und Eltern,

  16. 16.

    die Grundsätze für soziale Aufgaben im Sinne des § 49 Absatz 2 Satz 2,

  17. 17.

    eine von § 61 Absatz 2 abweichende Zusammensetzung der Klassenkonferenz.