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§ 44 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Vierter Abschnitt – Leistungsbeurteilung, Versetzung, Abschlüsse

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 HmbSG – Leistungsbeurteilung, Zeugnis

(1) Die Beurteilung der Lernentwicklung und des Lernstands der Schülerinnen und Schüler sowie die Einschätzung ihrer überfachlichen Kompetenzen obliegen den beteiligten Lehrkräften, gestützt auf regelmäßige Lernbeobachtung, in pädagogischer Verantwortung. Grundlage der Bewertung sind die schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die diese im Rahmen des Schulverhältnisses erbracht haben. Zur Feststellung der Leistungsentwicklung können in den Schulen Lernstandserhebungen durchgeführt werden.

(2) Zeugnisse werden in der Form des Lernentwicklungsberichts, als Punktebewertung oder als Notenzeugnis erteilt. Schülerinnen und Schüler erhalten in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 einmal jährlich, ab der Jahrgangsstufe 4 auch zum Schulhalbjahr ein Zeugnis. Beim Verlassen der Schule nach Erfüllung der Schulpflicht nach diesem Gesetz, in der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums und ab der Jahrgangsstufe 9 erhalten die Schülerinnen und Schüler Notenzeugnisse, ansonsten ab Jahrgangsstufe 4 Leistungsbewertungen mit Punkten oder Noten. Auf Wunsch der Sorgeberechtigten wird in der Jahrgangsstufe 3 der Leistungsstand ihrer Kinder ergänzend zum Lernentwicklungsbericht mit Punkten oder Noten ausgewiesen. In der gymnasialen Oberstufe erfolgt die Leistungsbewertung mit Punkten oder Noten. Zeugnisse sollen auch von Dritten zertifizierte Leistungen und Fähigkeiten dokumentieren.

(3) Die Schule ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler und deren Sorgeberechtigte regelmäßig über die individuellen Lernfortschritte und die erreichten Lernstände zu unterrichten. Hierzu ist mindestens einmal im Schuljahr ein Lernentwicklungsgespräch zu führen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, Beurteilungsgrundsätze für die Bewertung nach Absatz 1, Notenstufen und eine entsprechende Punktebewertung sowie weitere Angaben im Zeugnis durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass

  1. 1.

    in den Jahrgangsstufen 5 und 7 bis 9 des Gymnasiums, den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Stadtteilschule und in der Berufsschule auf Zeugnisse am Ende des ersten Schulhalbjahres verzichtet werden kann und

  2. 2.

    in Berufsvorbereitungsschulen sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Noten und Punkte durch Lernentwicklungsberichte ersetzt werden können.