Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 HmbSG – Schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen

(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz im Einzelfall schulärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen erforderlich werden, sind schulpflichtig werdende Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und ihre Sorgeberechtigten haben die für diese Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Die Beantwortung von Fragen zum gesundheitlichen Zustand und zur Vorgeschichte einschließlich der sich darauf beziehenden Angaben zur sozialen Situation ist freiwillig. Die betroffenen Personen sind hierauf vor Beginn der Untersuchung hinzuweisen sowie über den Zweck der Untersuchung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse, zur Einsichtnahme in die Unterlagen und zur Einholung von Auskünften gemäß § 32 Absatz 3 zu geben.

(3) Schülerinnen und Schüler werden schulärztlich und schulzahnärztlich betreut, um gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen, bereits vorliegende Erkrankungen und Behinderungen zu erkennen sowie bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen Hilfestellung zu geben. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Sorgeberechtigten werden über das Ergebnis aller schulärztlichen Untersuchungen informiert und auf notwendige oder empfehlenswerte Maßnahmen der Gesundheitsförderung hingewiesen.

(4) Die schulärztliche Betreuung beginnt mit der ersten schulärztlichen Untersuchung im Rahmen der Vorstellung bei der regional zuständigen Grundschule gemäß § 42 Absatz 1. Zweck der ersten schulärztlichen Untersuchung ist es, gesundheitliche Probleme bei Kindern, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gefährden könnten, rechtzeitig zu erkennen und für die betroffenen Kinder auf geeignete Maßnahmen hinzuwirken.

(5) Im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung zur Grundschule gemäß § 42 Absatz 2 findet eine Schuleingangsuntersuchung statt; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Hierbei sind, soweit vorhanden, das Vorsorgeheft der Kinderuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637), in der jeweils geltenden Fassung, und der Impfausweis vorzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung nach den Absätzen 3 und 4 kann bei Vorlage einer Bescheinigung über die letzte altersgemäße ärztliche Vorsorgeuntersuchung im Vorsorgeheft der Kinderuntersuchungen nach § 26 SGB V oder einer ärztlichen Bescheinigung über eine einschlägige ärztliche Betreuung befreit werden. Über die Durchführung solcher Untersuchungen sowie über die Möglichkeiten der Befreiung von der Teilnahme sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten rechtzeitig zu unterrichten. Für die Vorlage der zur Befreiung erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 kann die Schule eine Frist setzen.