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§ 33 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 HmbSG – Schülerzeitungen, Schülergruppen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für diese herausgegeben werden. Sie stehen anders als die von einer Schule unter Verantwortung der Schulleitung herausgegebene Schulzeitung außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen dem Hamburgischen Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 15), zuletzt geändert am 5. Februar 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 62), in der jeweils geltenden Fassung sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Schule und die zuständige Behörde fördern die Arbeit von Schülerzeitungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich an ihrer Schule in Schülergruppen zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleitung eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erfordert. Den Schülergruppen können Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz oder der Schulvorstand regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule.