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§ 30 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 HmbSG – Lernmittel

(1) Die Lernmittel werden von den Schulen beschafft und den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich leihweise zur Verfügung gestellt. Lernmittel von geringem Wert werden nicht gewährt. Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht verarbeitet und danach von der Schülerin oder dem Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben, kann ein Kostenbeitrag der Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler erhoben werden.

(2) Das Nähere zur Beschaffung und Überlassung der Lernmittel sowie zu Art und Umfang der Lernmittel von geringem Wert regelt der Senat durch Rechtsverordnung.