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§ 29 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HmbSG – Gebührenfreiheit des Schulbesuches

(1) Der Besuch staatlicher Schulen ist unbeschadet des Satzes 2 und der Regelung in § 13 Absatz 3 gebührenfrei. Gebühren können erhoben werden

  1. 1.

    für den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern, die nicht im Sinne des § 37 Absätze 1 und 2 in Hamburg schulpflichtig sind; bestehende Abkommen mit anderen Ländern bleiben davon unberührt,

  2. 2.

    für Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung, Rehabilitationsmaßnahmen der Rehabilitationsträger, für den Besuch der Berufsschule durch Personen, die sich extern auf eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532), in der jeweils geltenden Fassung vorbereiten, sowie für Kurse und Lehrgänge der beruflichen und allgemeinen Fort- und Weiterbildung.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Verordnung kann Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe und Kinderzahl und der Zahl der Familienangehörigen sowie den Erlass von Gebühren in Härtefällen vorsehen. Die Sorgeberechtigten haben Änderungen in den Verhältnissen, die für die Festsetzung der Gebühr erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Erhebliche Änderungen sind insbesondere die Beendigung des Vorschulklassenbesuchs, eine Änderung der Einkommensverhältnisse um mehr als 15 vom Hundert und eine Änderung der Zahl der bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder.