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§ 28a HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 28a HmbSG – Sprachförderung

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, an zusätzlichem Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse teilzunehmen.

(2) Kinder, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen werden, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr vor Beginn ihrer Schulpflicht eine Vorschulklasse zu besuchen und an zusätzlichen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen.

(3) Von der Verpflichtung zum Besuch einer Vorschulklasse wird auf Antrag unter der Auflage befreit, eine geeignete Einrichtung der Kindertagesbetreuung zu besuchen. § 38 Absatz 3 Satz 1 findet auf den verpflichtenden Besuch der Vorschulklasse mit der Maßgabe Anwendung, dass das noch nicht schulpflichtige Kind ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht nur aufgrund einer unzureichenden geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung von der Sprachförderung zurückgestellt werden kann.